2013/09/0010•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0010
2013/09/0010Verwaltungsgerichtshof03.10.2013
Besondere Rechtsgebiete Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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