2013/08/0289•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0289
2013/08/0289Verwaltungsgerichtshof24.04.2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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