2013/08/0286•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0286
2013/08/0286Verwaltungsgerichtshof27.11.2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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