Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0261

2013/08/0261Verwaltungsgerichtshof07.04.2016

Regest

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0261

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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