Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0249

2013/08/0249Verwaltungsgerichtshof23.09.2014

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0249

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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