2013/08/0220•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0220
2013/08/0220Verwaltungsgerichtshof27.11.2014
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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