Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0178

2013/08/0178Verwaltungsgerichtshof11.12.2013

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Beitragsgrundlagen für das Jahr 2005 mit monatlich EUR 2.533,42 feststellt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen - sohin betreffend der Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2002, 2003 und 2006 - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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