Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0135

2013/08/0135Verwaltungsgerichtshof09.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil C (Vorschreibung von Verzugszinsen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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