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2013/08/0126•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0126
2013/08/0126Verwaltungsgerichtshof27.01.2016
Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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