2013/08/0037•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0037
2013/08/0037Verwaltungsgerichtshof20.03.2014
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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