2013/08/0034•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0034
2013/08/0034Verwaltungsgerichtshof09.10.2013
Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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