2013/08/0029•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0029
2013/08/0029Verwaltungsgerichtshof20.03.2014
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm ein Begehren nach dem Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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