2013/08/0023•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0023
2013/08/0023Verwaltungsgerichtshof17.12.2014
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.970,43 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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