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2013/08/0015•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0015
2013/08/0015Verwaltungsgerichtshof07.10.2015
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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