Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0301

2013/07/0301Verwaltungsgerichtshof23.04.2014

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0301

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2014

Spruch

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird, soweit er die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen und den Ausspruch gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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