2013/07/0295•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0295
2013/07/0295Verwaltungsgerichtshof25.09.2014
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Bundes wird abgewiesen.
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