2013/07/0292•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0292
2013/07/0292Verwaltungsgerichtshof29.01.2015
Beteiligter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wasserrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
I. den Beschluss gefasst:
Die Mitbeteiligung der Trinkwassergenossenschaft L, vertreten durch A B in H, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung der beschwerdeführenden Parteien im Umfang der bekämpften Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12. Juni 2012, Zl. 30603-205/92/71-2012, zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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