Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0283

2013/07/0283Verwaltungsgerichtshof24.09.2015

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0283

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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