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2013/07/0271•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0271
2013/07/0271Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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