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2013/07/0239•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0239
2013/07/0239Verwaltungsgerichtshof29.09.2016
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 zu ersetzen.
Die Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Parteien werden abgewiesen.
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