2013/07/0235•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0235
2013/07/0235Verwaltungsgerichtshof23.01.2014
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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