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2013/07/0234•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0234
2013/07/0234Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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