2013/07/0175•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0175
2013/07/0175Verwaltungsgerichtshof20.02.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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