Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0165

2013/07/0165Verwaltungsgerichtshof18.11.2013

Regest

Beweismittel Urkunden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Spruch und Begründung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0165

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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