Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0160

2013/07/0160Verwaltungsgerichtshof24.07.2014

Regest

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Besondere Rechtsgebiete Allgemein sachliche Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014

Spruch

1. Soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut (im Umfang des Spruchpunktes I 1 des Erstbescheides) bezieht, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

3. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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