Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0150

2013/07/0150Verwaltungsgerichtshof20.03.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014

Spruch

Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien, ihnen Aufwandersatz in Höhe von EUR 793,20 (Schriftsatzaufwand und Eingabegebühr), in eventu den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von EUR 553,20 zuzuerkennen, werden zurückgewiesen.

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