2013/07/0150•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0150
2013/07/0150Verwaltungsgerichtshof20.03.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien, ihnen Aufwandersatz in Höhe von EUR 793,20 (Schriftsatzaufwand und Eingabegebühr), in eventu den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von EUR 553,20 zuzuerkennen, werden zurückgewiesen.
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