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2013/07/0141•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0141
2013/07/0141Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines bekämpften Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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