2013/07/0129•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0129
2013/07/0129Verwaltungsgerichtshof24.09.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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