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2013/07/0116•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0116
2013/07/0116Verwaltungsgerichtshof31.03.2016
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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