Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0107

2013/07/0107Verwaltungsgerichtshof24.05.2016

Regest

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Inhalt des Spruches Diverses Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0107

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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