Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0106

2013/07/0106Verwaltungsgerichtshof25.07.2013

Regest

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0106

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2013

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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