2013/07/0102•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0102
2013/07/0102Verwaltungsgerichtshof29.10.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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