Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0092

2013/07/0092Verwaltungsgerichtshof26.09.2013

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Einfluß auf die Sachentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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