2013/07/0087•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0087
2013/07/0087Verwaltungsgerichtshof28.01.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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