Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0084

2013/07/0084Verwaltungsgerichtshof24.10.2013

Regest

Aufsichtsbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0084

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2013

Spruch

  1. Der zu Zl. 2013/07/0084 angefochtene Bescheid wird im Umfang der Betrauung des Sachverwalters mit den Befugnissen der Vollversammlung und der Rechnungsprüfer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  1. Die zu den Zlen. 2013/07/0111 und 0112 erhobenen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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