Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0059

2013/07/0059Verwaltungsgerichtshof25.02.2016

Regest

Ermessen besondere Rechtsgebiete Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung von Ermessensentscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0059

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit deren Antrag auf Ablösung von Einforstungsrechten wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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