2013/07/0046•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0046
2013/07/0046Verwaltungsgerichtshof26.09.2013
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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