AW 2013/07/0018•Verwaltungsgerichtshof AW 2013/07/0018
AW 2013/07/0018Verwaltungsgerichtshof31.07.2013
Vollzug Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
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