Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0002

2013/07/0002Verwaltungsgerichtshof28.01.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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