2013/06/0234•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0234
2013/06/0234Verwaltungsgerichtshof17.12.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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