2013/06/0200•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0200
2013/06/0200Verwaltungsgerichtshof21.02.2014
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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