2013/06/0194•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0194
2013/06/0194Verwaltungsgerichtshof11.03.2016
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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