2013/06/0182•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0182
2013/06/0182Verwaltungsgerichtshof21.05.2015
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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