2013/06/0169•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0169
2013/06/0169Verwaltungsgerichtshof14.04.2016
Baubewilligung BauRallg6
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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