2013/06/0152•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0152
2013/06/0152Verwaltungsgerichtshof12.12.2013
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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