2013/06/0143•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0143
2013/06/0143Verwaltungsgerichtshof28.11.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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