2013/06/0132•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0132
2013/06/0132Verwaltungsgerichtshof27.08.2013
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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