Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0129

2013/06/0129Verwaltungsgerichtshof25.11.2015

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Sachverständiger Aufgaben

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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