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2013/06/0106•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0106
2013/06/0106Verwaltungsgerichtshof02.11.2016
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf das Grundstück des Beschwerdeführers bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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