Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0104

2013/06/0104Verwaltungsgerichtshof15.12.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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